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Notariatsgebühren

Am 1. Juni 2021 ist die heute aktuelle Fassung der bernischen Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81) in Kraft getreten. Diese beinhaltet folgende Grundsätze:

  1. Geregelt wird die hauptberufliche, d.h. die öffentlichrechtliche Tätigkeit des Notars als Urkundsperson. Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht, ins-besondere den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den Auftrag.
  2. Für die hauptberufliche Tätigkeit des Notars als Urkundsperson setzt die Verordnung zwingende Gebühren fest. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert bestimmt sich die Gebühr nach gestaffelten Rahmentarifen, welche in den Anhängen 1, 2 und 4 zur Verordnung festgelegt sind. Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über Grundpfandrechte sowie über Geschäfte ohne Geschäftswert wird die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand, gekoppelt mit einer Minimalgebühr, bemessen. Für die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen des Notars bemisst sich die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand ohne Minimalgebühr.
  3. Die Gebühr umfasst die Entgegennahme der Rogation (Auftrag), die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde, die Vorbereitung der Urkunde, die Durchführung des Beurkundungsverfahrens, die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift, das Erstellen und die Herausgabe von Ausfertigungen sowie die Abschlussarbeiten, einschliesslich Aufbewahrung.

    Für alle weiteren (nebenberuflichen) Tätigkeiten hat der Notar Anspruch auf ein privatrechtliches Honorar.
  4. Die abgestuften Rahmentarife gemäss den Anhängen 1, 2 und 4 zur Verordnung haben einen Geschäftswert (Kaufpreis, Rohvermögen, Gesellschaftskapital etc.) als Bemessungsgrundlage. Sie sehen für jeden Geschäftswert eine Minimal-, Mittel- und Maximalgebühr vor. Innerhalb dieses Rahmens muss der Notar die Gebühr nach den in Art. 2 der Verordnung genannten Kriterien (Arbeitsaufwand, Bedeutung des Geschäfts, übernommene Verantwortung) festlegen. Geschäfte sind grundsätzlich nach dem Mittelwert zu tarifieren. Eine Abweichung nach oben wie nach unten ist dann möglich, wenn der Arbeitsaufwand oder eines der übrigen Bemessungskriterien vom Normalgeschäft deutlich abweicht. Der Notar hat eine Abweichung vom Mittelwert in der Rechnung zu begründen und der Klarheit halber in Franken zu beziffern.
  5. Die Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand bemisst sich innerhalb der Bandbreiten der in der Gebührenverordnung festgelegten Stundenansätze, nach der Bedeutung des Geschäfts und der vom Notar übernommenen Verantwortung.
  6. Der Notar darf den minimalen Stundenansatz bei der Gebühr nach gebotenem Zeitaufwand oder die Minimalgebühr bei den gestaffelten Rahmentarifen unterschreiten, wenn eine Person Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen bezieht, sowie wenn ein Verein, eine Stiftung oder eine andere juristische Person von den zuständigen Behörden als gemeinnützig anerkannt ist.
  7. Gemäss Art. 54 des Notariatsgesetzes kann die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde um amtliche Festsetzung von streitigen Gebühren und Auslagen ersucht werden.

Vor der Einleitung des amtlichen Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung vom Notar eine detaillierte und begründete Aufstellung zu verlangen. Diese ist innerhalb von 30 Tagen zu erstellen. Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist wiederum innert 30 Tagen nach Empfang der Aufstellung der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) des Kantons Bern einzureichen. Dem Gesuch sind Rechnung und Aufstellung des Notars beizulegen.

Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden, kann die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangt werden.

Streitige Honorare aus nebenberuflicher Tätigkeit sowie eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren und Auslagen sind vom Zivilrichter zu beurteilen.

 

Gültig ab Juni 2021